Satzung

Satzung:

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen KREISSCHÜTZENVERBAND STORMARN VON 1912 E.V., ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Bad Oldesloe unter der Nr.: VR 344 OD eingetragen und hat seinen Sitz in Bad Oldesloe. Der Verein ist ORGANISATIONS-MITGLIED des Schleswig-Holsteinischen Fachverbandes für das Schützenwesen, dem NORDDEUTSCHEN SCHÜTZENBUND VON 1860 E.V. und damit des DEUTSCHEN SCHÜTZENBUNDES E.V.. Außerdem gehört der Verein als Kreisfachverband dem KREISSPORTVERBAND STORMARN E.V. und damit dem LANDESSPORTVERBAND SCHLESWIG-HOLSTEIN E.V. an. Der Verein erkennt die Satzungen der übergeordneten Verbände und die Schießsportordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Kreisschützenverbandes Stormarn von 1912 e.V. ist:

alle im Kreis Stormarn den Schießsport betreibenden Schützenvereine, Gilden, und Gemeinschaften unter Wahrung ihrer Selbständigkeit auf freiwilliger Grundlage zusammenzufassen.
den Schießsport nach den Richtlinien der übergeordneten Fachverbände zu pflegen und die notwendigen Meisterschaften auf Kreisebene auszurichten.
sowie den Schießsport als Leibesübung und Breitensport zu betreiben und besonders die Jugend in diesem Sport zu fördern;
und die Tradition des Schützenbrauchtums zu wahren.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “STEUERBEGÜNSTIGTE ZWECKE” der Abgabenordnung.

§ 3 ------------------
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, der Verein ist politisch und konfessional neutral.
§ 4 ------------------
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder (Einzelpersonen) erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, Zuwendungen an den Vereinen aus zweckgebundenen Mitteln der öffentlichen Hand, des Landes- und/oder des Kreissportverbandes sowie des NDSB dürfen nur für vorgeschriebene Zwecke verwendet werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder

ORDENTLICHE MITGLIEDER
Alle im Kreis Stormarn den Schießsport betreibende Vereine und Gilden, Gemeinschaften und Traditionsschützenvereine, die sich aufgrund eines freiwilligen Zusammenschlusses gebildet haben, deren Ziel die Pflege des Schießsports und die Wahrung des Schützenbrauchtums ist.
AUßERORDENTLICHE MITGLIEDER

Alle unter a) Genannten, die die Voraussetzungen der Ordentlichen Mitglieder erfüllen, aber ihren Sitz außerhalb des Kreises Stormarn und/oder außerhalb des Landes Schleswig-Holstein haben sowie andere Organisationen, sofern ihre Satzung nicht im Widerspruch zu dieser Satzung steht.
Einzelne natürliche Personen, wenn sie ihren Wohnsitz außerhalb des Kreises Stormarn und/oder außerhalb des Landes Schleswig-Holstein haben.

EHRENMITGLIED KANN WERDEN:
Jede Person, die sich um das Deutsche Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben hat.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

ORDENTLICHES MITGLIED
Der Aufnahmeantrag ist von dem Verein schriftlich bei dem Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet. Gegen diese Entscheidung kann der Antragsteller im Falle der Ablehnung innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnungsbescheides Beschwerde an den Beirat einlegen, dessen Entscheidung endgültig ist. Der Ablehnungsbescheid ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen und gilt 3 (drei) Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme in den Kreisschützenverband hat der Bewerber seine Mitgliedschaft bei dem Landessportverband über den örtlich zuständigen Kreissportverband zu beantragen. Von dieser Verpflichtung sind nur die sogenannten Traditionsvereine ausgenommen, die kein Sportschießen betreiben. Über die Anerkennung eines Vereines als Traditionsverein entscheidet der Beirat.
Jedes Mitglied anerkennt mit der Aufnahme in den Kreisschützenverband diese Satzung und die jeweilige geltende Schieß- und Sportordnung. Gleichzeitig verpflichtet sich das Mitglied, seine eigene Satzung so zu gestalten, daß sie nicht im Widerspruch zu der Satzung des Kreisschützenverbandes steht.

AUßERORDENTLICHES MITGLIED UND EHRENMITGLIEDER
Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder und der Ehrenmitglieder entscheidet auf Antrag der Beirat endgültig. Antragsberechtigt sind der Vorstand des Kreisschützenverbandes und die ordentlichen Mitglieder.

§ 7 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben gleiche Rechte und das Anrecht auf Benutzung der Einrichtung des Kreisschützenverbandes.
Der Kreisschützenverband gewährt den Mitgliedern Rat und Unterstützung in allen Angelegenheiten, welche das Aufgabengebiet des Kreisschützenverbandes betreffen. Auf Antrag kann der Kreisschützenverband die Klärung grundsätzlicher Fragen, die im Interesse der Mitglieder liegen, übernehmen, sofern eine formelle Vertretung durch den Kreisschützenverband zulässig ist.
Die Mitglieder haben die Ziele des Kreisschützenverbandes zu wahren, seine Interessen zu fördern und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten.
Die Mitglieder haben den Jahresbeitrag im voraus zu zahlen, dessen Höhe der Kreisschützentag für das laufende Kalenderjahr festlegt. Über den festgesetzten Beitrag hinaus können freiwillige Beiträge gezahlt werden. Die Zahlung von - Förderungsbeiträgen - ist zulässig.
Mitglieder können ihre Mitgliedsrechte nur ausüben, wenn sie ihre Pflichten nach dieser Satzung erfüllen, insbesondere ihren Beitrag bezahlt haben.
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
durch freiwilligen Austritt zum Schluß eines Kalenderjahres. Der Austritt ist mit einer Frist von 3 (drei) Monaten schriftlich dem Vorstand gegenüber zu klären.
durch Auflösung des Mitgliedsvereines.
durch Tod eines Einzelmitgliedes.
durch Ausschluß. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied
gegen die Satzung des Kreisschützenverbandes oder gegen die jeweils gültige Schieß- oder Sportordnung wiederholt und in grober Weise verstößt.
mit der Zahlung der festgesetzten und fälligen Beiträge länger als 1 Jahr im Rückstand ist und die Beiträge trotz zweimaliger Mahnung ohne hinreichende Begründung nicht zahlt. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hebt nicht die Verpflichtung von Beitragszahlungen auf. Beiträge, freiwillige Spenden usw. werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf das Vermögen des Kreisschützenverbandes besteht nicht.


§ 9 Organe des Kreisschützenverbandes
Organe des Kreisschützenverbandes sind:
der Schützentag
der Beirat
der Vorstand
die Sportkommission
der Ehrenrat
Die Organe des Kreisschützenverbandes führen ihre Geschäfte nach der für sie maßgebenden Geschäftsordnung, die der Beirat erstellt und die nicht Bestandteil der Satzung ist.
Für die Erledigung besonderer Aufgaben kann der Beirat, der Vorstand und die Sportkommission Ausschüsse bilden, die das Ergebnis ihrer Arbeit dem jeweiligen, zuständigen Organ als Empfehlung zur Entscheidung vorzulegen haben.

§ 10 Dem Vorstand gehören an:

der/die Vorsitzende
1 stellvertretende/r Vorsitzende/r
1 stellvertretende/r Vorsitzende/r
der/die Schriftführer/in
der/die Schatzmeister/in
der/die Kreissportleiter/in
der/die Kreisjugendleiter/in
der/die Kreisdamenleiter/in
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter jedoch stets der/die Vorsitzende oder der/die Schatzmeister/in.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der/die Vorsitzende oder ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r und 4 (vier) weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Die Vorstandsmitglieder werden von dem Schützentag auf die Dauer von 4 (vier) Jahren per Akklamation oder auf Antrag in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder zu a), b), d) und f) werden 2000 für 4 (vier) Jahre gewählt.
Der/die Kreisjugendleiter/in wird auf dem Kreisjugendtag für 3 (drei) Jahre gewählt.

§ 11 Dem Beirat gehören an:

der Vorstand
die Vereinsvorsitzende/n oder Vertreter/in
der/die stellvertretende Schriftführer/in
der/die stellvertretende Schatzmeister/in
die zwei stellvertretenden Kreissportleiter/innen, die untereinander gleichberechtigt sind
die zwei stellvertretenden Kreisjugendleiter/innen, die untereinander gleichberechtigt sind
der/die stellvertretende Kreisdamenleiter/in
der/die Kreisschulungsleiter/in
der/die Kreispressewart/in
der/die Vorsitzende des Kreisprüfungsausschusses (Sachkunde)
der/die Ehrenvorsitzende/r
das/die Ehrenmitglied/er
Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Über den Inhalt aller Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden oder zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Der Beirat erledigt außer den ihm besonders durch die Satzung oder durch den Beschluß des Schützentages zugewiesenen Aufgaben alle Angelegenheiten, die über den Rahmen der Aufgaben des Vorstandes hinausgehen und die Durchführung des Schießsports betreffen.
In dringenden Fällen kann der Beirat über solche Angelegenheiten entscheiden, die zur Zuständigkeit des Schützentages gehören, wenn die Entscheidung bis zum nächsten Schützentag keinen Aufschub duldet. Solche Beschlüsse bedürfen der nachträglichen Zustimmung des nächsten Schützentages.
Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes mindestens einmal im Jahr zusammen, in dringenden Fällen auch mehrmals.

§ 12 Schützentag:

Der Schützentag ist das oberste Organ des Kreisschützenverbandes. Er ordnet durch Beschlußfassung mit einfacher Stimmenmehrheit alle Angelegenheiten des Kreisschützenverbandes, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Organen zugewiesen sind.
Der Schützentag ist allein zuständig für:
die Wahl des Vorstandes
die Wahl des Beirates (mit Ausnahme der Vereinsvorsitzenden) und die Entlastung
die Wahl von zwei Kassenprüfern/-prüferinnen (jeweils eine/r im ungeraden und geraden Jahr)
die Festsetzung des Jahresbeitrages
Genehmigung des vom /von der Schatzmeister/in vorzulegenden Haushaltsplanes und Abnahme der Jahresabrechnung
Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
Satzungsänderungen
An- und Verkauf von Grundstücken und Beleihung von solchen Auflösung des Kreisschützenverbandes

Der Schützentag ist von dem/der Vorsitzenden oder einem/einer Vertretungsberechtigten im 1.Halbjahr eines jeden Jahres einzuberufen. Die Einladung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage an die Mitglieder durch die Post zu übersenden.
Anträge, die Gegenstand der Beschlußfassung auf dem Schützentag sein sollen, sind schriftlich zu begründen und beim Vorstand vierzehn Tage vor dem Schützentag einzureichen.
Dem Schützentag gehören mit Stimmrecht an:
die Mitglieder des Beirates mit je einer Stimme
die stimmberechtigten Delegierten der einzelnen ordentlichen Mitgliedsvereine
ie Mitglieder des Beirates und der Sportkommission haben jeweils nur eine Stimme.


Die ordentlichen Mitgliedsvereine entsenden für ihre ersten 50 beitragspflichtigen Mitglieder zwei stimmberechtigte Delegierte und für jede weiteren 50 beitragspflichtigen Mitglieder einen weiteren stimmberechtigten Delegierten. Das Stimmrecht wird durch die Delegierten persönlich ausgeübt, es ist nicht übertragbar. Das Stimmrecht entfällt, wenn ein Mitglied bis zur Eröffnung des Schützentages mit Beitragsleistungen rückständig ist.
Der Schützentag wird von dem/der Vorsitzenden oder einem von ihm/ihr bestimmten Mitglied des Beirates geleitet. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem/der Leiter/in der Versammlung und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
Bei Wahlen und Abstimmung wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es ist offen abzustimmen, sofern 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten nicht widersprechen. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Ein außerordentlicher Schützentag muß einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder des Beirates oder 1/3 der stimmberechtigten Delegierten es schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Er kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.

§ 13 Ehrenrat


Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, welche von dem Schützentag auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Es ist gleichzeitig 1 Vertreter zu wählen, der beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Ehrenrates dessen Stelle einnimmt. Wiederwahl istzulässig. Dem Ehrenrat kann kein Beiratsmitglied des Kreisschützenverbandes angehören. Der Ehrenrat wählt sich seine/n Vorsitzende/n und dessen Vertreter/in selbst.
Der Ehrenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder neben dem/der Vorsitzenden anwesend sind und entscheidet durch Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung ist geheim. Der gefaßte Beschluß ist unter Angabe der mitwirkenden Mitglieder des Ehrenrates schriftlich niederzulegen und vom/von der Vorsitzenden zu unterschreiben. Eine schriftliche Begründung ist nicht erforderlich.
Der Ehrenrat wird vom/von der Vorsitzenden einberufen, der/die die Verhandlung leitet. Der Verhandlungstermin ist dem Vorstand und allen an dem Verfahren beteiligten Personen mindestens 14 Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Die an dem Verfahren beteiligten Personen sind unmittelbar nach Antragstellung hiervon in Kenntnis zu setzen. Den an einem Verfahren Beteiligten muß Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und Rechtfertigung gegeben werden. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Ehrenrates teilzunehmen und ihre Auffassung zu den einzelnen Fällen vorzutragen.
Anträge an den Ehrenrat können schriftlich stellen: der Beirat der Vorstand die Sportkommission ein ordentliches Mitglied ein außerordentliches Mitglied

der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:
über die ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben zu entscheiden
ein behauptetes ehrenrühriges Verhalten von Mitgliedsvereinen zu untersuchen
ein behauptetes ehrenrühriges Verhalten unter den Mitgliedern des Beirates oder der Sportkommission zu untersuchen
in besonderen Fällen können sich die streitenden Parteien der Entscheidung des Ehrenrates unterwerfen. Die Unterwerfung unter die Entscheidung des Ehrengerichtshaben die streitenden Parteien vor der Antragstellung dem Ehrenrat schriftlich vorzulegen. Über die Zuständigkeit in besonderen Fällen entscheidet der Ehrenrat selbständig. Er ist frei in seiner Verhandlungsführung. Die Entscheidungen sind für alle Mitglieder des Kreissschützenverbandes verbindlich.

Der Ehrenrat kann von seiner Strafe absehen oder als Strafe aussprechen:
einen Verweis
einen strengen Verweis
die zeitweilige Ausschließung für die Teilnahme an Wettkämpfen und die zeitweilige Ausschließung zur Ausübung von Ehrenämtern, die Unwürdigkeit der weiteren Zugehörigkeit zum Kreisschützenverband.


§ 14 ------------------
Der Vorstand, der Beirat, die Kommission und der Ehrenrat üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die notwendigen Auslagen werden erstattet. Eine Aufwandsentschädigung für besonders beanspruchte Vorstandsmitglieder kann vom Beirat beschlossenwerden.
§ 15 ------------------
Erfüllungsort für alle Ansprüche zwischen dem Kreisschützenverband und seinen Mitgliedern sowie der Gerichtsstand ist der Sitz des Kreisschützenverbandes.
§ 16 Ehrungen
Der Kreisschützenverband kann Ehrungen für besondere Verdienste um das Deutsche Schützenwesen aussprechen. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
§ 17 Schützenjugend des Kreisschützenverbandes
Die Schützenjugend im Kreisschützenverband ist eine verbandsgebundene Jugendorganisation. Sie gibt sich eine Jugendordnung, die dieser Satzung anzupassen ist.
§ 18 Auflösung des Kreisschützenverbandes
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwende. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß von 2/3 der ordentlichen Mitglieder gestellt und schriftlich begründet sein, dieser Antrag ist an den Vorstand zu richten, der dann innerhalb 3 (drei) Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen hat. Für die Zustimmung zum Auflösungsantrag ist dann ein 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
Ausgearbeitet im Auftrag des Vorstandes des Kreisschützenverbandes Stormarn von 1912 e.V. im März 1982 - R. F. Peters.
Überarbeitet im Auftrag des Vorstandes des Kreisschützenverbandes Stormarn von 1912 e.V. sowie Druck und Gesamtherstellung im April 1995 und April 1996 - Monika Lewitz -
Überarbeitet im Auftrag des Vorstandes des Kreisschützenverbandes Stormarn von 1912 e.V. sowie Druck und Gesamtherstellung im April 2000 - Birgit Roden -
Überarbeitet im Auftrag des Vorstandes des Kreisschützenverbandes Stormarn von 1912 e.V. sowie Druck und Gesamtherstellung im September 2001 - Birgit Roden -